Für «genügend angepasste Solaranlagen» auf Dächern braucht es nur eine Meldung bei der Baubehörde statt einer Baubewilligung. Eine Baubewilligung braucht es hingegen bei Anlagen auf Kulturdenkmälern.

Gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) Art. 18a entfällt für «genügend angepasste Solaranlagen» auf Dächern die Bewilligungspflicht. Die Raumplanungsverordnung (RPV) definiert diesen Begriff. Bei genügend angepassten Anlagen und unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 32a Abs. 1 (Steil-/Schrägdächer) bzw. Abs. 1bis (Flachdächer) der RPV braucht es nur noch ein Meldeverfahren.

Neu sind bei gemäss RPV Art. 32a, Abs. 1, d «als kompakte Fläche zusammenhängenden» PV-Anlagen auch technisch bedingte Auslassungen, d. h. Aussparungen z. B. für Dachfenster oder Kamine, sowie eine versetzte Anordnung aufgrund der verfügbaren Flächen explizit zulässig.

Flachdächer sind neu bewilligungsfrei, wenn sie die Oberkante des Dachrandes um höchstens 1 Meter überragen; massgebend ist dabei die Gebäudeebene, auf der die Anlage stehen wird (z. B. Dach des Attikageschosses). Zudem müssen die Anlagen von der Dachkante so weit zurückversetzt sein, dass sie, von unten gesehen, nicht sichtbar sind (Blickwinkel von unten 45 Grad).

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